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Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen und Informationen

Zum Betreuungsvertrag gültig ab 1. August 2021

 

1. Einleitung

 

Der Tageshort wird von den pol. Gemeinden Rorschach und Rorschacherberg als freiwillige Sozialinstitution getragen. Das Angebot ist also freiwillig. Es besteht kein Anspruch auf einen Platz im Tageshort und auf den Abschluss eines Betreuungsvertrages. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Tageshort und den Inhabern der elterlichen Sorge sind privatrechtlicher Natur.

 

Die Räte der beiden Gemeinden wählen die Mitglieder der Tageshortkommission und legen namentlich die Elternbeiträge fest. Die Tageshortkommission ist insbesondere für das Personal und den Betreuungsvertrag mit "Allgemeinen Bestimmungen und Informationen" zuständig. Die Hortleitung leitet den Tageshort.

 

 

2. Angebot und Ausrichtung

 

Der Tageshort gewährleistet altersgerechte Betreuung und Pflege, Unterkunft und die Benutzung der Infrastruktur des Tageshorts. Er wird politisch und konfessionell unabhängig geführt. Die Wertehaltung orientiert sich an derjenigen der kantonalen Volksschule. Im Mittelpunkt der pädagogischen Arbeit besteht in der ganzheitlichen Förderung der Kinder unter Berücksichtigung der persönlichen Ressourcen und den Entwicklungsstand der Kinder. Der Tageshort soll den Kindern Stabilität und Sicherheit bieten.

 

 

3. Aufnahme

 

Der Tageshort ist ein Angebot für vorschulpflichtige- und Kindergartenkinder mit Wohnsitz in den Gemeinden Rorschach und Rorschacherberg unabhängig von Nationalität und Konfession. Die Hortleitung entscheidet nach einem Aufnahmegespräch über die Aufnahme eines Kindes.

 

Die Aufnahme erfolgt durch Unterzeichnung des Betreuungsvertrages mit "Allgemeinen Bestimmungen und Informationen".

 

Nach der Aufnahme folgt eine Eingewöhnungszeit von ca. 2 bis 3 Tagen. Die Hortleitung entscheidet, wann die Eingewöhnungszeit abgeschlossen ist. Es werden zwei Tagessätze zum ordentlichen Elternbeitrag verrechnet.

 

 

4. Warteliste

 

Die Hortleitung führt eine Warteliste. Aus der Warteliste können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.

 

 

5. Kündigung

 

Der Betreuungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich mit eingeschriebener Post erfolgen. Seitens Eltern/Erziehungsberechtigten ist die Kündigung an die Hortleitung zu richten.

 

Während der Kündigungsfrist wird der festgelegte Elternbeitrag berechnet, auch wenn der Tageshortplatz nicht mehr beansprucht wird.

 

Bei einem Wohnsitzwechsel in einen Ort ausserhalb der Stadt Rorschach oder der Gemeinde Rorschacherberg, bleiben die Eltern/Erziehungsberechtigten des zu betreuenden Kindes -sofern der Betreuungsvertrag auf diesen Wechsel nicht drei Monate im Voraus schriftlich gekündigt wurde- während drei Monaten weiter beitragspflichtig.

 

Lässt sich ein Kind in den Tageshort nicht integrieren, kann der Betreuungsvertrag fristlos aufgelöst werden.

 

 

6. Recht auf Information

 

Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmässige Information sowie auf Verschwiegenheit der Organe und Mitarbeiter des Tageshorts.

 

 

7. Öffnungszeiten

 

Der Tageshort ist von Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen Feiertagen, während dreier Wochen in den Sommerfreien, zwischen Weihnachten und Neujahr sowie am Freitag nach Christi Auffahrt bleibt der Tageshort geschlossen.

 

Der Tagesablauf ergibt sich aus dem Merkblatt "Tagesablauf".

 

 

8. Betreuungsmodule

 

a) Vormittag ohne Mittagessen (bringen bis 9.30 Uhr, abholen bis 11.45 Uhr)

b) Vormittag mit Mittagessen (bringen bis 9.30 Uhr, abholen bis 14.00 Uhr)

c) Nachmittag ohne Mittagessen (bringen bis 13.30 Uhr, abholen bis 18.00 Uhr)

d) Nachmittag mit Mittagessen(bringen ab 11.30 Uhr, abholen bis 18.00 Uhr)

e) ganzer Tag

 

 

9. Abholungspflicht und Abholungsberechtigung

 

Die Eltern/Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, das Kind rechtzeitig abzuholen. Der Tageshort ist nicht verpflichtet, die Kinder nach Hause zu bringen. Wird ein Kind nicht rechtzeitig abgeholt und muss daher das Personal länger bleiben, wird eine Pauschalentschädigung von Fr. 50.-- erhoben.

 

Wer das Kind abholt, muss dazu berechtigt sein. Der Hortleitung ist jede Änderung der Abholungsberechtigung frühzeitig mitzuteilen.

 

 

10. Abwesenheit, Krankheit, Unfall

 

Wird ein Kind nicht ordnungsgemäss abgemeldet, kann für jenen Tag die entsprechende Tagespauschale verrechnet werden. Die Tageshortkommission ist berechtigt, nicht oder zu spät abgemeldete Kinder im Wiederholungsfall aus dem Hort auszuschliessen. Die Eltern bleiben dabei bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist kostenpflichtig.

 

Kann ein Kind den Tageshort wegen Krankheit oder aus anderen Gründen den Tageshort nicht besuchen, ist die Hortleitung frühzeitig zu informieren.

 

Kranke Kinder können im Tageshort nicht betreut werden. Kommt ein krankes Kind in den Tageshort, wird das Kind nicht angenommen. Das Kind kann nach Benachrichtigung der Eltern/Erziehungsberechtigten nach Hause geschickt werden.

 

Den Kindern werden Medikamente nur mit schriftlicher Absprache mit den Eltern verabreicht.

 

 

11. Versicherung und Haftung

 

Krankenkasse und Unfallversicherung sind Sache der Eltern/Erziehungsberechtigten. Es wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

 

Für verlorene, gestohlene oder beschädigte Gegenstände, welche die Kinder von zu Hause mitbringen, übernimmt der Tageshort keine Haftung.

 

Für den Kindergartenweg übernimmt der Tageshort keinerlei Haftung.

 

 

12. Hausordnung

 

Der Tageshort untersteht den Regelungen der Tageshortkommission und der Hortleitung. Betriebsinterne Hausordnungen sind integrierender Bestandteil der "Allgemeinen Bestimmungen und Informationen" des Tageshorts.

 

 

13. Zusammenarbeit

 

Eine kooperative Haltung ist eine wichtige Voraussetzung für die Zusammenarbeit zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten und Betreuungspersonal. Dazu bedarf es gegenseitiger Offenheit und wertschätzender Kommunikation.

Regelmässiger Kontakt und gegenseitiger Informationsaustausch gehören zu unserem sozialpädagogischen Auftrag.

 

Bei Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit wird mit allen Betroffenen gemeinsam nach Lösungen gesucht.

 

 

14. Berechnung Elternbeitrag/Rechnungsstellung

 

Die Berechnung und Anwendung des Elternbeitrags ist im Anhang geregelt. Er bildet einen integrierenden Bestandteil dieser "Allgemeinen Bestimmungen und Informationen" zum Betreuungsvertrag.

 

Die Betreuungskosten für alle Module werden monatlich und im Voraus in Rechnung gestellt.

 

 

15. Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit

 

Bei Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit wird mit allen Betroffenen gemeinsam nach Lösungen gesucht. Ergibt sich keine gemeinsame Lösung entscheidet die Tageshortkommission abschliessend.

 

 

16. Information und Auskunft, Anlaufstellen

 

Tageshort Rorschach-Rorschacherberg (071/841 91 92, tageshort@gmx.ch). Tageshort-kommission (058/228 80 15, martina.keller@rorschacherberg.ch). Aufsichtsinstanz: Kanton St. Gallen, Department des Innern, Amt für Soziales (058/229 33 18, info.diafso@sg.ch).

 

Schlussbestimmung

Die Vertreter/Innen der Gemeinden Rorschach und Rorschacherberg sind berechtigt, diese Bestimmungen zu ändern. Allfällige Änderungen werden den Eltern frühzeitig bekanntgegeben.

Tageshort Rorschach Rorschacherberg
Washingtonstrasse 48
9400 Rorschach

Tel. 071 841 91 92